Informationen zum Taxigewerbe
Unfall mit einem Taxi
Nachtrag IX zum Abkommen vom 30. September 1981
betreffend Taxi-Chômage zwischen dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG), Weissenbühlweg 3, 3007 Bern
und der Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeugversicherer (HMV),
neu: Schweizerischer Versicherungsverband SVV,
vertreten durch deren Schadenleiter-Kommission, Postfach 4288, 8022 Zürich
Art. 1
In Übereinstimmung mit der Index-Klausel gemäss Art. 3 und Art. 4, Abs. 2 des erwähnten Abkommens werden die Entschädigungen, wie sie in Art. 1. Abs. 1 und Art. 4, Abs. 1 vorgesehen sind, wie folgt erhöht:
Fr. 250.-- pro Tag anstelle von Fr. 234.--
Für ein Taxi, das mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet oder durch Standplatz-Telefon an eine Zentrale angeschlossen ist.
Fr. 188.-- pro Tag anstelle von Fr. 177.--
Für ein Taxi, das nicht mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet und auch nicht durch Standplatz-Telefon mit einer Zentrale verbunden ist.
Fr. 125.-- pro Tag anstelle von Fr. 117.--
Für die Kosten der Vorführung bei der zuständigen Behörde zufolge eines Unfalles.
Art. 2
Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und findet Anwendung für Schadenfälle ab
1. Mai 2001 Bern und Zürich
Für die ASTAG/Für den SVV:Hanspeter Tanner Dr. Urs Karlen Stv. Direktor Präsident Schadenleiter-Kommission
P.S. - Wird ein Ersatzfahrzeug verwendet, vergütet die Versicherung denselben Betrag.
5. Juni 2001 sig . H. Tannner sig . U. Karlen

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