Verfügung der Polizeivorsteherin vom 25. September 2001
Gestützt auf Art. 24 der Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 mit Änderung vom 28. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001, werden folgende Ausführungsbestimmungen zu den Taxivorschriften erlassen:
I. Ausrüstung der Taxifahrzeuge
Art. 1 Taxifahrzeuge
Als Taxifahrzeuge werden nur Personenwagen zugelassen, welche mindestens drei Türen aufweisen, wobei eine allenfalls vorhandene Hecktüre nicht mitgezählt wird.
Art. 2 Alarmvorrichtungen
1 Die Taxifahrzeuge müssen mit einer den bundesrätlichen Vorschriften entsprechenden Alarmvorrichtung ausgerüstet sein. Diese ist so zu montieren, dass eine Unterbrechung vom Wageninnern her ausgeschlossen ist.
2
Die Taxichauffeuse/der Taxichauffeur muss die Alarmvorrichtung durch Knopf oder Tastendruck vom Führersitz ausauslösen können.
Art. 3 Kennlampen
Die Taxifahrzeuge sind mit einer Kennlampe mit blau/weissemFrontschild zu kennzeichnen. Es dürfen nur Lampenmodelle verwendet werden, welche von der Verwaltungspolizei genehmigt worden sind.
Art. 4 Bewilligungsnummern
1
Die von der Verwaltungspolizei zugeteilten Bewilligungsnummern müssen an der Vorder- und Rückseite der Kennlampe angebracht werden.
2 Die Nummernbügel mit Zahlen werden ausschliesslich von der Verwaltungspolizei abgegeben.
3 Die Nummernbügel sind nach Erlöschen der Bewilligungsrechte der Verwaltungspolizei entschädigungslos zurückzugeben. Soweit die Bewilligungsnummer mit der Kennlampe unauflösbarverbunden ist, ist die ganze Kennlampe entschädigungslos der Verwaltungspolizei zurückzugeben.
Art. 5 Privatfahrten
Wird ein Taxifahrzeug zu Privatfahrten verwendet, ist die äussere Kennzeichnung (Kennlampe und Bewilligungsnummer) zu entfernen oder abzudecken.
Art. 6 Taxuhr/Einbau und Nachkontrolle
1
Die Taxuhren sind von der Verwaltungspolizei bzw. von den von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements ermächtigten Taxuhr-Montagestellen alle zwei Jahre zukontrollieren. Weitere Kontrollen durch die Verwaltungspolizei bleiben vorbehalten.
2
Beim Einbau der Taxuhr in ein Fach mit einem allenfalls vorhandenen Deckel muss dieser entfernt werden.
Art. 7 Tarifordnung
Jede Taxichauffeuse/jeder Taxichauffeur hat einen gültigen ausführlichen Taxitarif und den neusten Stadtplan mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen vorzuweisen. Eine Kurzfassung des Taxitarifs ist zudem so im Wagen anzubringen, dass er von den Fahrgästen jederzeit gelesen werden kann.
1 Das Parkieren von Taxifahrzeugen auf Taxistandplätzen ist untersagt.
2 Die Fahrgäste sind in der Wahl des Taxifahrzeuges frei.
III. Meldepflicht
Art. 9 Meldepflicht
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben der Verwaltungspolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zumelden, welche eine Änderung des Führer- oder des Fahrzeugausweises nötig machen.
2 Sie haben der Verwaltungspolizei die Anstellung ihres Fahrpersonals vor dem Eintritt zu melden.
3
Die Meldung über den Austritt ihres Fahrpersonals hat spätestens am Tage des Austritts zu erfolgen.
4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben die vorübergehende Ausser- sowie Wiederinbetriebsetzungvon Taxifahrzeugen innert 14 Tagen der Verwaltungspolizei zu melden.
IV. Aufbewahrungspflicht
Art. 10 ARV-Kontrollmittel
Die ARV-Kontrollmittel (Kontrollkarten und Fahrtschreibereinlageblätter) sind zwecks Überprüfung der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit im stadtzürcherischen Taxigewerbe für gesuchstellende Chauffeusen/Chauffeure durch die Bewilligungsinhabenden während drei Jahren aufzubewahren.
V. Straf- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen werden nach Massgabe der Strafbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Die Ergreifung administrativerMassnahmen gemäss Taxivorschriften bleibt vorbehalten.
Art. 12 Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2001 inKraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1983 mit seitherigen Änderungen.