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Auf dieser Site finden Sie Informationen zum Taxigewerbe der Stadt Zürich



Nur die Zürcher Stadttaxis haben von vorne gesehen diese blau-weissen Dach-Schilder mit einer bis zu 4 Stelligen Nummer.


Taxi Zürich Taxi Guener der Stadt Zürich Taxi Zürich




Warnung

Die von der Gewerbepolizei der Stadt Zürich
NICHT
Registrierten Taxis....welche in letzter Zeit Stundenlang in der Stadt Zürich herumwischen und Fahrgäste aufnehmen.


Das Anbieten von Taxifahrten in der Stadt Zürich ohne Taxibetriebsbewilligung der Stadt Zürich ist verboten, siehe Gerichtsurteile

Kein Stadt Zürcher Taxi

Keine Stadt Zürcher Taxi, da keine Nummer im Schild.

Region Land-Taxi _Kein Stadt Zürcher Taxi !!!

!!!...NICHT EINSTEIGEN...!!!


!!!...NICHT EINSTEIGEN...!!!

Achten Sie unbedingt darauf, bei wem Sie in der Stadt Zürich einsteigen!

Die regionalen Landtaxi mit gelbem Taxischild und den nicht registrierten Taxischildern ohne Nummer
unterstehen nicht der Tarif-Kontrolle durch die Stadt Zürich und können massiv teurer sein als die Stadttaxis. Bis SFR 6.00 pro Kilometer...

Diese Taxis haben in der Regel keine Stadtkunde Prüfung !

Auch sind diese Taxis nicht Gewerbepolizeilich erfasst und können bei Vorfällen hinterher kaum mehr eruiert werden, verboten ist es auch, siehe Gerichtsurteile

Regional-Taxis

Die "herumwischenden" Regional-Taxis in der Stadt Zürich werden nun rigoros gebüsst und verzeigt.
Dies wurde angeblich den Gewerbevertretern anlässlich der 95. TAKO-Sitzung durch die Herren Hochstrasser und Studer von der Stadtpolizei zugesichert. Auch sollen die Streifenwagen für das Problem sensibilisiert werden.


Gewerbedelikte/Taxibüro

 Förrlibuckstr. 61

8005 Zürich

Zentrale Stadtpolizei: Tel. 0 444 117 117


Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 0730 bis 1130 und 1300 bis 1630



Internet:


Taxiverordnung ARV 1
Ausführungsbestimmungen ARV 2
Merkblatt Taxi Sonderbestimmungen ARV
Neuerungen Fachprüfung Taxistandplätze
Zertifikat Deutsch Taxitarif der Stadt Zürich

Warnung

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in der Stadt Zürich nur Taxikennlampen benutzt werden dürfen, welche von der Stadtpolizei bewilligt wurden. Es wurde festgestellt, dass vermehrt Taxikennlampen mit nicht bewilligter, oder solche mit abgeklebter Werbung, in Verkehr sind. Bei Kontrollen werden nicht den Vorschriften entsprechende Taxikennlampen beanstandet und Verzeigungen ausgesprochen.








Gebühren



Grundansatz je Gesuch 150 sFr.
Erteilung einer A-Taxibetriebsbewilligung 50 sFr.
Ausstellung eines Chauffeurausweises 40 sFr.
Abnahme der Fachprüfung (Stadtkundeprüfung) 150 sFr.
Jede Wiederholung der Fachprüfung 100 sFr.
Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Fachprüfung 100 sFr.
Taxifahrzeug erstmalige Abnahme 30 sFr.










Der Stadtrat von Zürich


19. November 2008: Städtische Taxivorschriften




Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Revision der städtischen Taxivorschriften. Anpassungen sind insbesondere nötig, weil das Binnenmarktgesetz diverse Änderungen erfahren hat.

Die geltenden Taxivorschriften sind seit dem 1. Juli 2001 in Kraft. Insbesondere da das Bundesgesetz über den Binnenmarkt am 16. Dezember 2005 diverse Änderungen erfahren hat, müssen die städtischen Taxivorschriften angepasst werden.

Das Binnenmarktgesetz bezweckt, Marktzugangsbeschränkungen zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen der Kantone und Gemeinden ergeben. Wer ausserhalb der Stadt Zürich bereits Taxifahrten angeboten hat, darf dies somit grundsätzlich auch hier tun. Der freie Zugang zum Stadtzürcher Markt darf Ortsfremden nur verweigert werden, wenn die Beschränkungen auch für ortsansässige Personen gelten und diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind. Im Wesentlichen sollen die Taxivorschriften gemäss Antrag des Stadtrates zuhanden des Gemeinderates in folgenden Punkten geändert werden:

Betriebsbewilligungen
Berufserfahrung: Wer eine Betriebsbewilligung beantragt, muss nicht mehr belegen können, dass er in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig war. Aber: Auch Auswärtige müssen über einen Taxiausweis verfügen – und diesen erhält nur, wer die entsprechende Fachprüfung bestanden hat.

Leumund: Bewerbende müssen weiterhin über einen guten Leumund verfügen. Der Begriff wird nun präzisiert: Über keinen guten Leumund verfügt, wer in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurde oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.

Befristung: Taxibetriebsbewilligungen werden neu unbefristet erteilt, um den administrativen Aufwand für Bewilligungsinhabende und die Stadtpolizei zu reduzieren.

Finanzielle Verhältnisse: Betriebsbewilligungen werden nicht mehr entzogen, wenn ein Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung bei natürlichen und juristischen Personen mit Betriebsbewilligung vorliegt.

Strafbestimmungen
Neu wird mit Busse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung und Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Zweck der Strafbestimmung ist der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Taxifahrenden, die Fahrten ab Zürich anbieten, aber nicht über die hierfür notwendigen Ortskenntnisse verfügen.

Gebühren
Neu soll die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet werden, wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie mindestens während des ganzen Kalenderjahres (d.h. von Januar – Dezember) Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben.




Antrag der SK PD/TED/DIB

GR-Nr. 2008/520

vom 2. April 2009

Weisung 326 vom 19. November 2008:

Verordnung über das Taxiwesen, Taxiverordnung

Antrag des Stadtrates:

Es wird eine Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) gemäss Entwurf des Stadt-rates vom 19. November 2008 erlassen (siehe Anhang).

Änderungsantrag Art. 4 Abs. 1 lit. c (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

c) wenn die Bewerbenden in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung keine rechts-kräftigen Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe aufweisen; ausgenommen sind Übertretungen und Ordnungsbussen.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP),

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Änderungsantrag Art. 4 Abs. 1 lit. d (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

d) wenn die Bewerbenden in den letzten 3 Jahren vor der Gesuchseinreichung ununterbro-chen im Besitze des Führerausweises für leichte Motorwagen waren.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Enthaltung:

Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)

Änderungsantrag Art. 4 Abs. 3

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 4 Abs. 3 zu streichen.

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Enthaltung:

Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)

Änderungsantrag Art. 8 Abs. 1 lit. b

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 8 Abs. 1 lit. b zu streichen.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Alexander Jäger (FDP), Urs Schmid (FDP), Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Änderungsantrag Art. 9 Abs. 5 (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:

Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie F und G sind nicht zugelassen.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)

Minderheit:

Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)

Änderungsantrag Art. 9 Abs. 6 (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:

Absatz 5 tritt ab 1 Januar 2012 in Kraft. Der Stadtrat ergreift geeignete Massnahmen um die Änderung frühzeitig zu kommunizieren.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)

Minderheit:

Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)

Änderungsantrag Art. 10 Abs. 1

Die SK PD/TED/DIB beantragt Art. 10 Abs. 1 zu streichen.

Zustimmung:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Mauro Tuena (SVP) i. V. Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Vir-chaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)

Änderungsantrag Art. 11 Abs. 2 lit. c

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:

Insbesondere muss der Chauffierende ohne Beizug von Hilfsmitteln in der Lage sein, na-mentlich amtliche Texte in Deutscher Sprache zu verstehen, die zur Ausübung seiner beruf-lichen Tätigkeit erforderlichen Schriftstücke anzufertigen, sowie sich mit den Fahrgästen und den Behörden in Deutscher Sprache fliessend unterhalten können.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Ergänzung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Enthaltung:

Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)

Änderungsantrag Art. 11 Abs. 3 (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammen-hang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe aufweisen; ausgenommen sind Übertretungen und Ordnungsbussen.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Enthaltung:

Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)

Änderungsantrag Art. 11 Abs. 4

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 11 Abs. 4 zu streichen. Durch die Strei-chung wird der nachfolgende Abs. 5 zu Abs. 4.

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Änderungsantrag Art. 15 Abs. 2 lit. e (neu)

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

Ohne Einwilligung des Fahrgastes Bild- und Tonwiedergabegeräte abzuspielen.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Änderungsantrag Art. 20

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

.... mit Fahrauftrag ist das Befahren der Fahrspuren von Bus und Tram gestattet. Ausnah-men dazu können von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements ange-ordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert oder die Betriebsabläufe der öffent-lichen Verkehrsmittel grob beeinträchtigen würde.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Änderungsantrag Art. 22 Abs. 1-4 (neu)

Die SK PD/TED/DIB beantragt einstimmig die Ergänzung um Art. 22 Abs. 1-4

IV. Informationsbeschaffung

Art. 22 Abs. 1

Die Stadtpolizei Zürich konsultiert vor Erteilung von Taxiausweisen und Betriebsbewilligun-gen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerbenden einen aktuellen Strafregister-auszug.

Art. 22 Abs. 2

Die Stadtpolizei Zürich ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe bei Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiauswei-sen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen.

Art. 22 Abs. 3

Die Stadtpolizei Zürich stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe Kenntnis erhalten.

Art. 22 Abs. 4

Das Stadtrichteramt Zürich kann seine Verfahrenserledigungen betreffend Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe der Stadtpolizei Zürich zustellen.

Zustimmung:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Mauro Tuena (SVP) i. V. Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Vir-chaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)

Durch das Hinzufügen von Art. 22 verschiebt sich die Numerierung der nachfolgenden Arti-kel.

Änderungsantrag Art. 24 Abs. 2 (bisher Art. 23 Abs. 2)

Version 1 (Originalversion)

Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben, wird ihnen die Hälfte der Benutzungsgebühren rückvergütet.

Version 2

Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückerstattung für benzin-, oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A 50% der Gebühr; für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieef-fizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechno-logie ausgerüstet sind 50%; bei Fahrzeugen der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden zusätzlich 25% der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.

Version 3

Wenn Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückerstattung für Fahrzeuge der Energieeffi-zienzkategorie B bis E ein Viertel der Gebühr. Für benzin-, oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A 7/8 der Gebühr; für dieselbetriebene Fahrzeuge der Ener-gieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind 7/8 der Gebühr und bei Fahrzeugen der Energieeffizienzkate-gorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 15/16 der Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB stimmt der Version 2 zu.

Minderheit 1:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Hans Nikles (SVP)

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit 2:

Alexander Jäger (FDP), Referent; Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP)

Änderungsantrag Art. 24 Abs. 3 (neu)

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:

Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen.

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Ergänzung ab.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)

Schlussabstimmung:

Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Zustimmung zum bereinigten Antrag des Stadtrates.

Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt Ablehnung des bereinigten Antrages des Stadtrates.

Mehrheit:

Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)

Minderheit:

Bruno Wohler (SVP), Referent; Hans Nikles (SVP)

Enthaltung:

Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)

Für die SK Polizeidepartement/Tiefbau- und Entsorgungsdepartement/Departement der In-dustriellen Betriebe

Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP)

Sekretärin Asja Rentsch

Beilage zum Antrag des Stadtrates vom 19. November 2008

Der Gemeinderat erlässt,

gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes und Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung der Stadt Zürich,

folgende Verordnung:

I. Bewilligungen

A. Betriebsinhabende

Art. 1 Taxibegriff

Das Taxi ist ein Personenwagen, welches ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung fest-gesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Das Führen eines Taxibetriebes in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

2 Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

Art. 3 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhabenden, mit den zugelassenen Fahrzeugen ab dem Gebiet der Stadt Zürich Taxifahrten durchzuführen.

2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen zürcherischen Gemeinden sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen abschliessen.

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn die Bewerbenden

a) im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind

b) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen

2 Die Betriebsbewilligung wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

3 Die Stadtpolizei Zürich kann vom Bewerbenden einen aktuellen Strafregisterauszug verlangen.

Art. 5 Juristische Personen

Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn

a) diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben,

b) die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den natürlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 6 Anzahl der Betriebsbewilligungen

Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements eine solche anordnen und legt für diesen Fall Richtlinien fest.

Art. 7 Geltungsdauer

Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefristet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung befristet erteilt werden.

Art. 8 Entzug der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen,

a) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

b) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten,

c) wenn die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.

2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben bzw. von der zuständigen Behörde einzuziehen.

B. Taxifahrzeuge

Art. 9 Einlösungs- und Vorführpflicht

1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung einge-löst werden.

2 Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorzuführen.

3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jeden kontrollierten Wagen im Fahrzeugausweis.

4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Bewilligungsinhabende spätestens nach einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen.

Art. 10 Ausrüstung der Taxifahrzeuge

1 Um die Sicherheit von Fahrgästen sowie Chauffierenden zu gewährleisten, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements Vorschriften über die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung der Fahrzeuge erlassen.

2 Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ablesbaren Taxuhr auszurüsten.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt, wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt.

4 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nichtrauchertaxis bezeichnen.

C. Taxichauffierende

Art. 11 Taxiausweis

1 Für die Tätigkeit als Chauffierende, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich.

2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerbenden

a) im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind,

b) die Fachprüfung bestanden haben,

c) sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können,

d) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.

3 Der Taxiausweis wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

4 Die Stadtpolizei kann von Bewerbenden einen aktuellen Strafregisterauszug verlangen.

5 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung.

Art. 12 Gültigkeitsdauer/Entzug

1 Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mitzuführen.

2 Die Inhabenden des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen.

3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhabende die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

4 Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert 14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben.

II. Betriebsvorschriften

Art. 13 Angebot von Taxifahrten

1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden.

2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen auf dem übrigen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind ausgeschlossen und die örtliche Signalisation ist einzuhalten.

3 Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. Das langsame und wiederholte Umherfahren zum Zwecke der Kundenwerbung ist untersagt.

Art. 14 Zustand der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu halten.

Art. 15 Verhalten der Chauffierenden

1 Die Chauffierenden haben sich gegenüber allen Personen höflich und anständig zu benehmen.

2 Den Chauffierenden ist es verboten,

a) ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen,

b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören,

c) den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten,

d) während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgastes zu rauchen.

3 Chauffierende haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffentlichen Fundbüro abzugeben. Der bzw. die Chauffierende benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewilligung.

Art. 16 Tarif

1 Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung.

2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich Bedienungsgeld, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können.

3 Das Fordern von Trinkgeld ist verboten.

Art. 17 Taxuhr

1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden.

2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn

a) sich Chauffierende bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben,

b) das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an.

3 Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden.

4 Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch beleuchtet sein.

5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter Angabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus dem Dienst zu nehmen.

Art. 18 Standplätze

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. Betreffend Standplätze hat die Taxikommission ein Antragsrecht.

2 Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend Rücksicht zu nehmen.

Art. 19 Beförderungspflicht

1 Chauffierende haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.

2 Chauffierende sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, können mit Einwilligung des Fahrgastes Umwege gefahren werden.

Art. 20 Benützung von Bus- und Tramfahrspuren

Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die Fahrspuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt.

III. Taxikommission

Art. 21 Kommission

1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängenden Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Im Weiteren kommen mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern aus der Verwaltung und allfälligen anderen Organisationen hinzu.

2 Die Kommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen, die gestützt auf die Taxivorschrif-ten zu erlassen sind.

3 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.

IV. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizeibusse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

2 Ebenso wird mit Polizeibusse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt.

3 Die Strafbestimmungen einschlägiger kantonaler und eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten.

4 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Entzug des Taxiausweises können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.

Art. 23 Gebühren

1 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt.

2 Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben, wird ihnen die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann Vollzugsbestimmungen erlassen.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 werden aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.

Datum .........



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