vom 2. April 2009
Weisung 326 vom 19. November 2008:
Verordnung über das Taxiwesen, Taxiverordnung
Antrag des Stadtrates:
Es wird eine Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) gemäss Entwurf des Stadt-rates vom 19. November 2008 erlassen (siehe Anhang).
Änderungsantrag Art. 4 Abs. 1 lit. c (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
c) wenn die Bewerbenden in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung keine rechts-kräftigen Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe aufweisen; ausgenommen sind Übertretungen und Ordnungsbussen.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP),
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Änderungsantrag Art. 4 Abs. 1 lit. d (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
d) wenn die Bewerbenden in den letzten 3 Jahren vor der Gesuchseinreichung ununterbro-chen im Besitze des Führerausweises für leichte Motorwagen waren.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Enthaltung:
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Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)
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Änderungsantrag Art. 4 Abs. 3
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 4 Abs. 3 zu streichen.
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Enthaltung:
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Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)
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Änderungsantrag Art. 8 Abs. 1 lit. b
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 8 Abs. 1 lit. b zu streichen.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Alexander Jäger (FDP), Urs Schmid (FDP), Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Änderungsantrag Art. 9 Abs. 5 (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:
Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie F und G sind nicht zugelassen.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)
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Minderheit:
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Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)
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Änderungsantrag Art. 9 Abs. 6 (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:
Absatz 5 tritt ab 1 Januar 2012 in Kraft. Der Stadtrat ergreift geeignete Massnahmen um die Änderung frühzeitig zu kommunizieren.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)
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Minderheit:
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Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)
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Änderungsantrag Art. 10 Abs. 1
Die SK PD/TED/DIB beantragt Art. 10 Abs. 1 zu streichen.
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Zustimmung:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Mauro Tuena (SVP) i. V. Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Vir-chaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)
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Änderungsantrag Art. 11 Abs. 2 lit. c
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Ergänzung:
Insbesondere muss der Chauffierende ohne Beizug von Hilfsmitteln in der Lage sein, na-mentlich amtliche Texte in Deutscher Sprache zu verstehen, die zur Ausübung seiner beruf-lichen Tätigkeit erforderlichen Schriftstücke anzufertigen, sowie sich mit den Fahrgästen und den Behörden in Deutscher Sprache fliessend unterhalten können.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Ergänzung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Enthaltung:
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Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)
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Änderungsantrag Art. 11 Abs. 3 (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten 5 Jahren vor der Gesuchseinreichung keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammen-hang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe aufweisen; ausgenommen sind Übertretungen und Ordnungsbussen.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Enthaltung:
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Vizepräsident Niklaus Scherr (AL)
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Änderungsantrag Art. 11 Abs. 4
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Art. 11 Abs. 4 zu streichen. Durch die Strei-chung wird der nachfolgende Abs. 5 zu Abs. 4.
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt den Antrag ab
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Änderungsantrag Art. 15 Abs. 2 lit. e (neu)
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
Ohne Einwilligung des Fahrgastes Bild- und Tonwiedergabegeräte abzuspielen.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Änderungsantrag Art. 20
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
.... mit Fahrauftrag ist das Befahren der Fahrspuren von Bus und Tram gestattet. Ausnah-men dazu können von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements ange-ordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert oder die Betriebsabläufe der öffent-lichen Verkehrsmittel grob beeinträchtigen würde.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Änderung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Änderungsantrag Art. 22 Abs. 1-4 (neu)
Die SK PD/TED/DIB beantragt einstimmig die Ergänzung um Art. 22 Abs. 1-4
IV. Informationsbeschaffung
Art. 22 Abs. 1
Die Stadtpolizei Zürich konsultiert vor Erteilung von Taxiausweisen und Betriebsbewilligun-gen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerbenden einen aktuellen Strafregister-auszug.
Art. 22 Abs. 2
Die Stadtpolizei Zürich ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe bei Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiauswei-sen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen.
Art. 22 Abs. 3
Die Stadtpolizei Zürich stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe Kenntnis erhalten.
Art. 22 Abs. 4
Das Stadtrichteramt Zürich kann seine Verfahrenserledigungen betreffend Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe der Stadtpolizei Zürich zustellen.
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Zustimmung:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Mauro Tuena (SVP) i. V. Hans Nikles (SVP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Vir-chaux (CVP), Bruno Wohler (SVP)
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Durch das Hinzufügen von Art. 22 verschiebt sich die Numerierung der nachfolgenden Arti-kel.
Änderungsantrag Art. 24 Abs. 2 (bisher Art. 23 Abs. 2)
Version 1 (Originalversion)
Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben, wird ihnen die Hälfte der Benutzungsgebühren rückvergütet.
Version 2
Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückerstattung für benzin-, oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A 50% der Gebühr; für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieef-fizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechno-logie ausgerüstet sind 50%; bei Fahrzeugen der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden zusätzlich 25% der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.
Version 3
Wenn Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückerstattung für Fahrzeuge der Energieeffi-zienzkategorie B bis E ein Viertel der Gebühr. Für benzin-, oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A 7/8 der Gebühr; für dieselbetriebene Fahrzeuge der Ener-gieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind 7/8 der Gebühr und bei Fahrzeugen der Energieeffizienzkate-gorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 15/16 der Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB stimmt der Version 2 zu.
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Minderheit 1:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Hans Nikles (SVP)
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit 2:
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Alexander Jäger (FDP), Referent; Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP)
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Änderungsantrag Art. 24 Abs. 3 (neu)
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt folgende Änderung:
Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen.
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB lehnt die Ergänzung ab.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Ruth Ackermann (CVP), Marianne Dubs Früh (SP), Christina Hug (Grüne) i.V. Bernhard Piller (Grüne), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Matthias Probst (Grüne), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Mauro Tuena (SVP) i.V. Hans Nikles (SVP)
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Schlussabstimmung:
Die Mehrheit der SK PD/TED/DIB beantragt Zustimmung zum bereinigten Antrag des Stadtrates.
Die Minderheit der SK PD/TED/DIB beantragt Ablehnung des bereinigten Antrages des Stadtrates.
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Mehrheit:
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Dr. Davy Graf (SP), Referent; Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP), Vizepräsident Niklaus Scherr (AL), Marianne Dubs Früh (SP), Alexander Jäger (FDP), Kyriakos Papageorgiou (SP), Urs Schmid (FDP), Jean-Claude Virchaux (CVP)
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Minderheit:
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Bruno Wohler (SVP), Referent; Hans Nikles (SVP)
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Enthaltung:
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Bernhard Piller (Grüne), Matthias Probst (Grüne)
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Für die SK Polizeidepartement/Tiefbau- und Entsorgungsdepartement/Departement der In-dustriellen Betriebe
Präsidentin Dr. Claudia Nielsen (SP)
Sekretärin Asja Rentsch
Beilage zum Antrag des Stadtrates vom 19. November 2008
Der Gemeinderat erlässt,
gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes und Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung der Stadt Zürich,
folgende Verordnung:
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I. Bewilligungen
A. Betriebsinhabende
Art. 1 Taxibegriff
Das Taxi ist ein Personenwagen, welches ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung fest-gesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit.
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Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Das Führen eines Taxibetriebes in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
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Art. 3 Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhabenden, mit den zugelassenen Fahrzeugen ab dem Gebiet der Stadt Zürich Taxifahrten durchzuführen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen zürcherischen Gemeinden sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen abschliessen.
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Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1 Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn die Bewerbenden
a) im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind
b) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen
2 Die Betriebsbewilligung wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
3 Die Stadtpolizei Zürich kann vom Bewerbenden einen aktuellen Strafregisterauszug verlangen.
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Art. 5 Juristische Personen
Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn
a) diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben,
b) die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den natürlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen.
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Art. 6 Anzahl der Betriebsbewilligungen
Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements eine solche anordnen und legt für diesen Fall Richtlinien fest.
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Art. 7 Geltungsdauer
Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefristet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung befristet erteilt werden.
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Art. 8 Entzug der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen,
a) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
b) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten,
c) wenn die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.
2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben bzw. von der zuständigen Behörde einzuziehen.
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B. Taxifahrzeuge
Art. 9 Einlösungs- und Vorführpflicht
1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung einge-löst werden.
2 Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorzuführen.
3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jeden kontrollierten Wagen im Fahrzeugausweis.
4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Bewilligungsinhabende spätestens nach einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen.
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Art. 10 Ausrüstung der Taxifahrzeuge
1 Um die Sicherheit von Fahrgästen sowie Chauffierenden zu gewährleisten, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements Vorschriften über die Anforderungen an Bauart und Ausrüstung der Fahrzeuge erlassen.
2 Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ablesbaren Taxuhr auszurüsten.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt, wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt.
4 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nichtrauchertaxis bezeichnen.
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C. Taxichauffierende
Art. 11 Taxiausweis
1 Für die Tätigkeit als Chauffierende, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich.
2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerbenden
a) im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind,
b) die Fachprüfung bestanden haben,
c) sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können,
d) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
3 Der Taxiausweis wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.
4 Die Stadtpolizei kann von Bewerbenden einen aktuellen Strafregisterauszug verlangen.
5 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung.
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Art. 12 Gültigkeitsdauer/Entzug
1 Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mitzuführen.
2 Die Inhabenden des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, welche eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen.
3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhabende die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
4 Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert 14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben.
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II. Betriebsvorschriften
Art. 13 Angebot von Taxifahrten
1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden.
2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen auf dem übrigen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind ausgeschlossen und die örtliche Signalisation ist einzuhalten.
3 Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. Das langsame und wiederholte Umherfahren zum Zwecke der Kundenwerbung ist untersagt.
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Art. 14 Zustand der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu halten.
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Art. 15 Verhalten der Chauffierenden
1 Die Chauffierenden haben sich gegenüber allen Personen höflich und anständig zu benehmen.
2 Den Chauffierenden ist es verboten,
a) ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen,
b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören,
c) den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten,
d) während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgastes zu rauchen.
3 Chauffierende haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffentlichen Fundbüro abzugeben. Der bzw. die Chauffierende benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewilligung.
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Art. 16 Tarif
1 Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung.
2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich Bedienungsgeld, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können.
3 Das Fordern von Trinkgeld ist verboten.
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Art. 17 Taxuhr
1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden.
2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn
a) sich Chauffierende bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben,
b) das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an.
3 Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden.
4 Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch beleuchtet sein.
5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter Angabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus dem Dienst zu nehmen.
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Art. 18 Standplätze
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. Betreffend Standplätze hat die Taxikommission ein Antragsrecht.
2 Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend Rücksicht zu nehmen.
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Art. 19 Beförderungspflicht
1 Chauffierende haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.
2 Chauffierende sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, können mit Einwilligung des Fahrgastes Umwege gefahren werden.
Art. 20 Benützung von Bus- und Tramfahrspuren
Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die Fahrspuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt.
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III. Taxikommission
Art. 21 Kommission
1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängenden Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Im Weiteren kommen mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern aus der Verwaltung und allfälligen anderen Organisationen hinzu.
2 Die Kommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen, die gestützt auf die Taxivorschrif-ten zu erlassen sind.
3 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.
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IV. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Strafbestimmungen
1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizeibusse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
2 Ebenso wird mit Polizeibusse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt.
3 Die Strafbestimmungen einschlägiger kantonaler und eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten.
4 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Entzug des Taxiausweises können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden.
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Art. 23 Gebühren
1 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt.
2 Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit vom kantonalen Strassenverkehrsamt anerkannten ökologischen Fahrzeugen durchgeführt haben, wird ihnen die Hälfte der Benützungsgebühren rückvergütet.
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Art. 24 Ausführungsbestimmungen
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann Vollzugsbestimmungen erlassen.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 werden aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.
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Datum .........
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