Für die Tätigkeit als Taxichauffeuse oder chauffeur, sei es selbständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei erforderlich.
Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerberinnen und Bewerber
a) im Besitze des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport (D1 resp. B mit Code 121) sind,
b) die Fachprüfung bestanden haben,
c) sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können und
d) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
Fachprüfung
Die Bewerbenden für den Taxiausweis haben in einer theoretischen (schriftlichen) und praktischen Fachprüfung den Nachweis ausreichender Stadt-und Sprachkenntnisse zu erbringen sowie sich über genügende Kenntnisse der Vorschriften über das Taxigewerbe auszuweisen. Die theoretische schriftliche Fachprüfung ist in drei Teile gegliedert.
Im ersten Teil müssen die aufgeführten Spitäler und Hotels (32) mit der richtigen Adresse aufgeführt werden. Dabei ist kein Fehler erlaubt. Im zweiten Teil müssen zehn Fragen betreffend Taxivorschriften und Arbeits-und Ruhezeitverordnung (ARV2) beantwortet werden.
Die geforderte Punktzahl ist auf dem Fragebogen ersichtlich. Im dritten Teil müssen 15 Objekte (Strassen, Plätze, Gebäude, Konsulate, Polizeiwachen usw.) mit der richtigen Adresse sowie dem zuständigen Stadtkreis aufgeführt werden. Die geforderte Punktzahl ist auf dem Fragebogen ersichtlich.
Bei der praktischen Fachprüfung müssen nacheinander zehn Örtlichkeiten angefahren werden, wobei bei den Spitälern und Hotels der Stadtplan nicht verwendet werden darf.
Bei dieser Prüfung ist kein Fehler erlaubt.
Taxibetriebsbewilligung
Das Führen eines Taxibetriebes in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
Die Betriebsbewilligungen gelten für die Dauer von drei Jahren.
Betriebsbewilligungen werden erteilt bzw. erneuert, wenn die Bewerberinnen und Bewerber
a) sich über einen guten Leumund ausweisen,
b) für die Sicherheit des Betriebes und für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bieten,
c) das schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzen,
d) belegen können, dass sie in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen hauptberuflich im stadtzürcherischen Taxigewerbe tätig waren sowie im Besitz des Taxiausweises der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei sind
und
e) ein Geschäftsdomizil in der Stadt Zürich haben.
Taxifahrzeug
Als Taxifahrzeug wird jeder Personenwagen zugelassen, welcher mindestens drei seitliche Türen aufweist, wobei eine allenfalls vorhandene Hecktüre nicht mitgezählt wird. Jedes Taxifahrzeug muss vor Inbetriebnahme der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei, Taxibüro, zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorgeführt werden.
Ausrüstung
Jedes Taxifahrzeug ist mit einer geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ablesbaren elektronischen Taxuhr auszurüsten.
Das Fahrzeug für den berufsmässigen Personentransport muss mit einem Fahrtschreiber versehen sein.
Jedes Taxifahrzeug muss mit einer den bundesrätlichen Vorschriften entsprechenden Überfallwarnanlage ausgerüstet sein.
Der Stadtrat erlässt auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Polizeidepartements nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung.