Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich
Stadtratsbeschluss vom 4. November 1981 (3300)
Gestützt auf Art. 25 der Verordnung über die Arbeits und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom
6. Mai 1981 (Chauffeurverordnung) und unter Hinweis auf die Ermächtigung der kantonalen Polizeidirektion vom 15. Oktober 1981 sowie die Genehmigung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 1. Oktober 1981 werden anstelle der Art. 17, 18 und 21 der Chauffeurverordnung/ARV folgende Sonderbestimmungenfür das Taxigewerbe erlassen:
I. Geltungsbereich und Begriff
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten für alle Inhaber einer Bewilligungdes Polizeivorstandes der Stadt Zürich zur Führung einesTaxibetriebes sowie für deren Arbeitnehmer.
Art. 2 Begriff
1
Als Taxiführer im Sinne dieser Sonderbestimmungen gilt jederselbständig- und unselbständigerwerbende berufsmässige Führer von Taxifahrzeugen.
2
Wo die Chauffeurverordnung/ARV in den Art. 5, 6, 8, 9 und 11
zwischen selbständig und unselbständig erwerbenden Führern von Taxifahrzeugen unterscheidet, haben die selbständig erwerbenden Führer die Bestimmungen für unselbständig erwerbendeFührer zu beachten.
II. Kontrollbestimmungen
Art. 3 Kontrollmittel
1
Kontrollmittel sind der Fahrtschreiber und die Kontrollkarte.
2
Die vollständig ausgefüllte Kontrollkarte gilt als Aufstellung über die Arbeits u., Lenk- und Ruhezeit gemäss Art. 21 derChauffeurverordnung/ARV.
3
Ist der Fahrtschreiber schadhaft, so hat der Fahrzeugführer zusätzlich zu den Angaben auf der Vorderseite der Kontrollkarte auf der Rückseite derselben für jeden Tag den Anfangs- und Endkilometerstand und die total gefahrenen Kilometer einzutragen.
Art. 4 Bezug der Kontrollkarten
1
Die Kontrollkarten sind jährlich blockweise durch die Arbeitgeber für sich , sofern sie selbst Taxifahrten ausführen , und für die in ihrem Betrieb beschäftigten Taxiführer und Taxiführer im Nebenberuf bei der Gewerbepolizei zu beziehen. Die Kontrollkartenwerden zum Selbstkostenpreis abgegeben. Kontrollkarten werden nur für Inhaber des von der Gewerbepolizei ausgestelltenChauffeurausweises abgegeben.
2
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die erforderlichen Kontrollkartenunentgeltlich abzugeben und ihn zum Führen derselben anzuhalten. Kann der Arbeitgeber wegen Ortsabwesenheit oder einem anderen wichtigen Grund die Kontrollkarten nicht abgeben, haben die Arbeitnehmer bei der Gewerbepolizei Ersatzkontrollkartenzu beziehen. Der Verlust einer Kontrollkarte ist der Gewerbepolizei sofort zu melden, und es ist gleichzeitigeine Ersatzkontrollkarte zu beziehen.
Art. 5 Führung der Kontrollkarten
1
Die Kontrollkarte ist persönlich und unübertragbar.
2
Der Taxiführer muss die Kontrollkarte während des Diensteslaufend führen und sie auf der Innenseite der Windschutzscheibedes Fahrzeuges, nach aussen gut sichtbar, anbringen. Sie ist auf der Rückseite mit dem Namen des Inhabers zu beschriften. In den dafür vorgesehenen Feldern sind die zusammenhängendeRuhezeit vor Arbeitsbeginn, die Kontrollschildnummer des geführten Fahrzeuges, Beginn und Ende der Arbeitszeit und das Total der täglichen und der wöchentlichen Arbeitsstunden einzutragen. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen mit vier Ziffern (0000 bis 2400) eingetragen werden. Alle Eintragungen sind in unverwischbarer, deutlicher Schrift vorzunehmen.
3
Tage, an denen keine Taxifahrten ausgeführt werden, sindentsprechend zu bezeichnen. Taxiführer, welche auch noch Fahrten mit Gesellschafts- oder Lastwagen ausführen, habenfür die Dauer dieses Dienstes das Arbeitsbuch zu führen und auf der Kontrollkarte einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Gesellschafts- und Lastwagenführer, welche auch nochTaxifahrten ausführen, haben für die Dauer des Taxidienstes die Kontrollkarte zu führen und im Arbeitsbuch einen entsprechendenHinweis anzubringen.
4
Die ausgefüllten Kontrollkarten sind dem Arbeitgeber zurückzugeben. Dieser hat die Eintragungen, insbesondere durchVergleich mit den entsprechenden Einlageblättern des Fahrtschreibers, zu prüfen. Die Kontrollkarten sind von ihm währendzweier Jahre in geeigneter Form aufzubewahren und auf Verlangen
der Polizei zu Kontrollzwecken, zusammen mit den verwendetenFahrtschreiber-Einlageblättern, vorzuweisen odereinzusenden.
Art. 6
Besondere Vorschriften für Taxiführer Im Nebenberuf
1
Taxiführer im Nebenberuf, welche gleichzeitig hauptberuflich bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind, dürfen nur an arbeitsfreienTagen oder Halbtagen als Taxiführer tätig sein. Sie sindverpflichtet, der Gewerbepolizei den hauptberuflichen Arbeitgeberzu nennen und einen allfälligen Stellenwechsel innert achtTagen zu melden.
2
Taxiführer im Nebenberuf haben neben den Eintragungen ihres Taxidienstes zusätzlich den Stundenplan ihrer hauptberuflichenTätigkeit auf der Kontrollkarte einzutragen oder den Stundenplanmitzuführen.
III. Schluss und Strafbestimmungen
Art. 7
Bezüglich den in diesen Sonderbestimmungen nicht erfassten Vorschriften über die Arbeits , Lenk- und Ruhezeit für berufsmässigeMotorfahrzeugführer sowie bezüglich der Ausrüstungder Taxifahrzeuge mit Fahrtschreibern gelten die einschlägigenbundesrechtlichen Vorschriften.
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Sonderbestimmungen werdennach den Strafbestimmungen der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits und Ruhezeit der berufsmässigenMotorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung/ARV) geahndet.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Sonderbestimmungen treten auf den Tag nach erfolgterVeröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft.
1
Damit werden die Sonderbestimmungen vom 2. April 1975 mit Änderungvom 22. November 1978 aufgehoben.
17. November 1981 (Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt am 16. November1981)