Ab 1. Oktober 2008 neuer Taxitarif in der Stadt Zürich



Mit dieser Tarifanpassung wird die Teuerung der Konsumentenpreise von 6,72%

seit der letzten Anpassung (März 2001) ausgeglichen


1.1 Grundtaxe Fr. 6 .00
1.2 Fahrtaxe 1 bis 8 Personen pro km Fr. 3.80
1.3 Wartezeittaxe pro Std. Fr. 69 .00



1.4 Im Fahrpreis ist das Bedienungsgeld inbegriffen.
1.5 Zuschläge dürfen nur für das Zu- und Wegtragen von Gepäck erhoben werden.
1.6 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden.
1.7 Für unbesetzte Hin- und Rückfahrten dürfen keine Taxen erhoben werden.
1.8 Kann ein Fahrauftrag nicht sofort ausgeführt werden, besteht für den Fahrzeugführer keine Wartepflicht.



2. Indexierung

Dieser Tarif kann durch den Polizeivorstand jeweils der Teuerung
angepasst werden, wenn er seit der letzten Anpassung um
mindestens 5% vom Zürcher Index der Konsumentenpreise
abweicht.


3. Straf- und Übergangsbestimmungen

3.1 Zuwiderhandlungen haben die Bestrafung nach Massgabeder Allgemeinen Polizeiverordnung, allfällig
auch die Ergreifung administrativer Massnahmen gemäss Taxivorschriften zur Folge.

3.2 Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Er ersetzt denjenigen
vom März 2001 sowie alle damit im Widerspruch
stehenden anderweitigen Bestimmungen.


Taxitarif in anderen schweizer Ortschaften




Medienmitteilungen des Polizeidepartement Zürich



10. Juni 2011, 10.34 Uhr

Taxitarif gilt neu als Höchsttarif



Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil festgehalten, dass eine verbindliche Tarifordnung für das Taxigewerbe mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Taxitarife der Stadt Zürich gelten deshalb als Höchsttarife und dürfen von den Taxifahrenden unterschritten werden.

Der Gemeinderat von Zürich erliess im Sommer 2009 eine Taxiverordnung, mit der die momentan noch geltenden Taxivorschriften ersetzt werden sollen. Art. 16 Abs. 1 der neuen Verordnung hätte es dem Stadtrat wie bis anhin möglich gemacht, nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung zu erlassen. In seinem Urteil 2C_940/2010 hat das Bundesgericht nun aber festgehalten, dass eine verbindliche Tarifordnung gegen die von der Bundesverfassung geschützte Wirtschaftsfreiheit verstosse.

Gleichzeitig weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Festlegung von Höchsttarifen zum Schutz der Kunden vor Übervorteilung angesichts der besonderen Verhältnisse im Taxigewerbe gerechtfertigt sein könne. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedeutet für die Stadt Zürich, dass die zurzeit bestehenden Taxitarife weiterhin gültig sind, aber nur noch im Sinne eines Höchsttarifs gelten. Taxifahrende können die Tarife demnach unter-, aber nicht überschreiten.

Weiterhin dürfen Taxifahrten nur mit eingeschalteter Taxuhr durchgeführt werden. Von Bundesrechts wegen sind die Taxibetriebe zudem verpflichtet, ihre Preise anzuschreiben. Sofern Taxifahrende der Kundschaft einen Pauschalpreis für eine Fahrt anbieten, haben sie die Taxuhr ebenfalls in Betrieb zu setzen. Dies ermöglicht es der Kundschaft zu überprüfen, ob die vereinbarte Pauschale die Höchsttarife nicht doch überschreitet.

Für unzulässig hat das Bundesgericht schliesslich die Regelung von Art. 24 Abs. 2 der neuen Taxiverordnung erklärt, wonach mit Polizeibusse bestraft wird, wer Fahraufträge vom Gebiet der Stadt Zürich aus an Chauffeurinnen und Chauffeure ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Für auswärtige Taxifahrende bedeutet dieser Entscheid indessen nicht, dass sie ohne Betriebsbewilligung die öffentlichen Taxistandplätze benutzen dürfen. Das langsame und wiederholte Umherfahren zwecks Kundenwerbung – sogenanntes «Wischen» – bleibt ebenfalls untersagt.

Die Taxivorschriften aus dem Jahr 2000 gelten weiterhin, bis die Taxiverordnung in Kraft gesetzt werden kann. Der Stadtrat wird dem Parlament so bald als möglich Änderungsvorschläge zur neuen Taxiverordnung unterbreiten, die dem Bundesgerichtsurteil zur Tarifordnung Rechnung tragen.

Die rund 1500 Taxifahrenden in der Stadt Zürich werden ein Schreiben der Stadtpolizei Zürich erhalten, in dem sie über die Rechtslage sowie die neuen Tarifmöglichkeiten und deren technische Umsetzung orientiert werden.



Quelle Stadt Zürich Polizeidepartement





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